Das HinSchG und die Rolle des Betriebsrates

Warum muss der Betriebsrat in die Entscheidungen zu einer internen Meldestelle einbezogen werden?

In Ihrem Unternehmen existiert ein Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung? Dann ist ihre Beteiligung bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes von entscheidender Bedeutung. Die Rolle des Betriebsrates ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, das den Betriebsrat dazu verpflichtet, die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zum Wohl der Arbeitnehmer zu überwachen. Das HinSchG fällt zweifellos in diesen Rahmen.

Beteiligung des Betriebsrats bei der Implementierung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Bei der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes im Unternehmen sollte der Betriebsrat von Anfang an eingebunden werden. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Informationen zu informieren, die dieser für seine Aufgaben benötigt. Dadurch erhält der Betriebsrat die Möglichkeit, zu prüfen, ob Beteiligungsrechte bestehen oder andere Aufgaben wahrgenommen werden müssen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Meldestelle

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen. Während Vorgaben, die das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst regeln, mitbestimmungsfrei sind, da sie das Arbeitsverhalten konkretisieren, sind Anordnungen, die das Ordnungsverhalten beeinflussen, mitbestimmungspflichtig. Solche Anordnungen dienen dazu, den reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten oder das Miteinander der Arbeitnehmer im Betrieb zu gestalten.

Die Einführung eines Hinweisgebersystems kann unter Umständen das Ordnungsverhalten beeinflussen, beispielsweise durch erweiterte Hinweispflichten oder Regelungen zum Meldeverfahren. Hierbei muss der Betriebsrat einbezogen werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Nutzung von IT- und Kommunikationssystemen

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Hinweise über verschiedene Kanäle gemeldet werden können, einschließlich Kommunikationssystemen wie Telefon oder digitale Plattformen. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu dienen, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Die “objektive Eignung” einer Einrichtung zur Überwachung reicht aus, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen. Somit könnten “Whistleblowing-Systeme”, die beispielsweise Anruferdaten aufzeichnen, Gespräche aufzeichnen oder IP-Adressen speichern, unter die Mitbestimmungspflicht fallen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung von Mitarbeitern

Die personelle Ausstattung der Meldestelle kann ebenfalls mitbestimmungspflichtig sein, gemäß § 99 BetrVG. Dies betrifft die Mitwirkung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen. Bei größeren Unternehmen könnte die obligatorische Mitbestimmung bei Einstellungen relevant sein.

In kleineren Unternehmen könnte der zusätzliche Aufwand durch das Hinweisgeberschutzgesetz nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze rechtfertigen. Hier könnten bereits vorhandene Beschäftigte zusätzlich mit Aufgaben der Meldestelle betraut werden. Es sollte geprüft werden, ob dies eine Versetzung oder lediglich eine Aufgabenerweiterung im Sinne des § 99 BetrVG darstellt.

Verpflichtende Schulungen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Das BetrVG legt großen Wert auf berufliche Fortbildung. Entsprechend fordert auch das Hinweisgeberschutzgesetz, dass Personen, die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, regelmäßig geschult werden. Der Betriebsrat hat bei innerbetrieblichen Schulungsmaßnahmen Mitwirkungsrechte.

Es empfiehlt sich, klare und leicht zugängliche Informationen zum Hinweisgebersystem für alle Beschäftigten bereitzustellen, möglicherweise über das Intranet oder betriebsinterne Schulungen. Die Zusammenarbeit mit dem Konzern- oder Gesamtbetriebsrat sollte angestrebt werden, um einheitliche Regelungen sicherzustellen.

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