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Die Meldestelle für eine sichere Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer unabhängigen Vertrauensperson

Mit Wirkung vom 02. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es setzt die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen um, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden möchten. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG eine Einrichtungsfrist für einen „internen Meldekanal“ bis zum 17. Dezember 2023 vor. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben des HinSchG spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben, Sanktionen treten hier erst am 1. Dezember in Kraft.

Sollte ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben werden, droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro

Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen, wobei es sich empfiehlt, aufgrund der Bedeutung und der Anforderungen des HinSchG, ebenfalls eine Meldestelle zu beauftragen.

Die Schutzvorschriften des HinSchG (insbesondere der Schutz vor Repressalien nach § 36 HinSchG) dürften aber wohl auch in diesen Unternehmen gelten, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 € droht dem, der eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), der verbotene Repressalien ergreift (oder dies versucht) oder der vorsätzlich oder fahrlässig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.

Datenschutzbeauftragter geeignete Person für die Betreuung einer internen Meldestelle

Bereits in der europäischen Whistleblower-Richtlinie (EWG 56) wird  der Datenschutzbeauftragte als geeignete Person, um Meldungen entgegenzunehmen, aufgeführt.

Dies überrascht angesichts der Parallelen bei den Anforderungen kaum, schaut man sich die funktionalen sowie inhaltlichen Parallelen im Anforderungsprofil an

  • Sicherstellung der Unabhängigkeit der Tätigkeit;
  • Vertraulichkeit bzw. die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit;
  • Untersuchung möglicher Verstöße bzw. Meldungen und diese ggf. aufzuklären und auf eine Abstellung etwaiger Verstöße hinzuwirken.
  • Seit Anwendung der DSGVO ist die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten in Art. 38 Abs. 5 DSGVO bzw. § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG geregelt.

Aber auch andere Personen aus dem Unternehmen kommen für die Betreuung der internen Meldestelle infrage – insofern sie entsprechen geschult wurden. Mit welchem Aufwand ein Unternehmen bei der Einrichtung einer internen Meldestelle rechnen müssen, erfahren Sie in diesem Kostenüberblick.

Alternative zur Inhouse-Betreuung: Eine ausgelagerte Meldestelle

Mit einer ausgelagerten Meldestelle wie z. B. MyHinweis.online erhalten Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigte (§ 12 Abs. 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)) eine für sie zwingend vorgeschriebene „Interne Meldestelle“, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Umfasst vom Schutz des Hinweisschutzgesetzes (HinSchG) werden:

  • Hinweisgebende Person
  • Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
  • sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden

Konkret bezieht sich das Hinweisgeberschutzgesetz auf Meldungen zu Verstößen in den Bereichen:

  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Straf- und Bußgeldrecht, Finanz- und Steuerrecht, Verkehrsrecht
  • Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität
  • Regelungen zum Verbraucherschutz
  • Regelungen des Datenschutzes
  • Sicherheit in der Informationstechnik
  • Regelungen des Verbraucherschutzes
  • Vorgaben zum Umweltschutz und Strahlenschutz
  • Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption
  • Lebensmittelsicherheit und Tierschutz (Futtermittelsicherheit)
  • Öffentliches Auftragswesen (Vergaberecht)
  • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter

Zu den Beschäftigten gehören nicht nur die eigenen Mitarbeiter, sondern auch Bewerber/innen, Auszubildende, Praktikant/innen und, wenn vorhanden, auch Leiharbeitnehmer/innen. Es gilt hier immer die Kopfzahl!

Keine personellen Ressourcen für eine eigene interne Meldestelle?

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Hinweisgeberschutzgesetz und Meldestelle – weitere wichtige Fakten

Stärkung der Hinweisgeberrechte: Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Rolle der Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist und die europäische Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umsetzt, betrifft verschiedene Aspekte in Bezug auf die Einrichtung von Meldestellen und den Schutz von Hinweisgebern. Die Anwendungsbereiche müssen separat betrachtet werden – sowohl für Organisationen, die zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet sind, als auch für die hinweisgebenden Personen. Lassen Sie uns diese Aspekte genauer betrachten:

Erfordernis der Einrichtung einer Meldestelle

Das Gesetz legt fest, dass Unternehmen und Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten. Jedoch gibt es eine Übergangsfrist: Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten müssen die Meldestelle erst bis zum 17. Dezember 2023 einrichten.

Dabei werden verschiedene Gruppen von Personen als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes definiert, darunter:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
  • in Heimarbeit Beschäftigte

Die Beschäftigtenzahl umfasst somit all diese Personengruppen.

Sicherstellung des Schutzes von Hinweisgebern

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt ausschließlich “natürliche Personen” – also Individuen – und nicht Organisationen. Der Schutz gilt nicht nur für die hinweisgebende Person selbst, sondern auch für jene Personen, die in der gemeldeten Angelegenheit beschuldigt werden oder auf andere Weise betroffen sind. Zusätzlich sind Personen geschützt, die die hinweisgebende Person vertraulich bei der Meldung unterstützt haben.

Allerdings gibt es einige Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person:

  • Der Inhalt der Meldung muss in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, insbesondere Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind.
  • Der richtige Meldeweg muss eingehalten werden, sei es durch die Meldung an eine interne oder externe Meldestelle.
  • Eine Offenlegung darf erst erfolgen, wenn bereits eine externe Meldung gemacht wurde und keine Rückmeldung über geeignete Folgemaßnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen eingegangen ist.

Die gemeldeten Informationen müssen ebenfalls korrekt sein – der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Informationen wahrheitsgemäß sind.

Ausnahmen vom Schutz

Das Gesetz schützt nicht:

  • Personen, die Meldungen abgeben, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
  • Personen, die Informationen offenlegen, ohne vorher eine Meldung an eine externe Meldestelle gemacht zu haben.
  • Personen, die bewusst unzutreffende Informationen melden. Diese Personen könnten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sogar zur Schadensersatzpflicht gemäß § 37 des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet sein.

Um die Bestimmungen des Gesetzes korrekt umzusetzen, sollten Organisationen eine interne Meldestelle einrichten, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierbei ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen an die Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz zu beachten und sicherzustellen, dass sowohl Beschäftigte als auch hinweisgebende Personen angemessen informiert und geschützt werden.

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